In Bad Orb, Wächtersbach und Gelnhausen müssen Eigentümer Gehwege und Zugänge täglich von 7 bis 20 Uhr von Schnee und Eis freihalten – auch am Wochenende. Hier erfahren Sie, was die Satzungen genau verlangen, wer haftet und wie Sie die Pflicht abgeben können.
Warum Eigentümer überhaupt räumen müssen
Für öffentliche Straßen sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden verantwortlich. Das hessische Straßenrecht erlaubt ihnen aber, die Reinigung und den Winterdienst auf Gehwegen per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. Genau das haben die Kommunen im Main-Kinzig-Kreis getan. Die Regeln stehen in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung.
Verpflichtet ist der Eigentümer des Grundstücks. Wer vermietet, kann die Aufgabe per Mietvertrag an die Mieter weitergeben oder einen Dienstleister beauftragen – die Verantwortung, dass es tatsächlich passiert, bleibt aber beim Eigentümer.
Die Regeln in Bad Orb, Wächtersbach und Gelnhausen
Die Satzungen der drei Städte sind in den wichtigsten Punkten gleich:
| Bad Orb | Wächtersbach | Gelnhausen | |
|---|---|---|---|
| Zeiten | täglich 7–20 Uhr | täglich 7–20 Uhr | täglich 7–20 Uhr |
| Zugang zum Haus | mind. 1,25 m | mind. 1,25 m | mind. 1,25 m |
| Streumittel | Sand, Splitt, abstumpfendes Material | Sand, Splitt, abstumpfendes Material | Sand, Splitt, abstumpfendes Material |
| Salz | nur in geringen Mengen gegen festgetretenes Eis | nur in geringen Mengen | nur in geringen Mengen |
Quellen: Satzung Bad Orb (1994), Satzung Wächtersbach (Lesefassung 1999), Satzung Gelnhausen (2007), jeweils §§ 10 und 11. „Täglich“ bedeutet: Die Satzungen nennen nur die Uhrzeit und machen keine Ausnahme für Sonn- und Feiertage.
Dieselben Regeln (7 bis 20 Uhr, Zugang mind. 1,25 m, Salz nur in geringen Mengen) enthalten auch die Satzungen von Bad Soden-Salmünster (1990, geändert 2001) und Biebergemünd (2010).
In Wächtersbach, Bad Soden-Salmünster und Biebergemünd müssen bei Eisglätte Gehwege in voller Breite und Tiefe und Überwege in 2 m Breite abgestumpft werden. Wo es in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen keinen Gehweg gibt, gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Für andere Orte wie Linsengericht, Gründau oder Hasselroth gilt die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Sie finden sie auf der Website der Gemeinde, meist unter „Ortsrecht“ oder „Satzungen“.
Was „rechtzeitig“ bedeutet
Die Satzungen verlangen, dass bei Schneefall unverzüglich geräumt und bei Glätte so rechtzeitig gestreut wird, dass „Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können“. In der Praxis heißt das: Um 7 Uhr müssen die Flächen frei sein, nicht erst dann geräumt werden. Schneit es weiter oder friert Nässe über, muss erneut geräumt und gestreut werden – bis 20 Uhr.
Nach 20 Uhr endet die Pflicht nicht, weil es plötzlich ungefährlich wäre, sondern weil der Fußgängerverkehr abnimmt. Wer allerdings abends Gäste oder Kunden erwartet, sollte auch dann für freie Wege sorgen.
Salz oder Splitt?
Alle drei Satzungen setzen auf abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt. Salz ist nur in geringen Mengen erlaubt, um festgetretenes Eis zu lösen. Der Grund: Salz schadet Bäumen, Hecken und Böden, greift Pflaster und Beton an und gelangt ins Grundwasser. Splitt muss nach dem Winter wieder zusammengekehrt werden – auch das gehört zur Reinigungspflicht.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Stürzt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg, kann er vom Eigentümer Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Viele Wohngebäudeversicherungen oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen decken solche Fälle ab – aber nur, wenn die Pflicht nicht grob vernachlässigt wurde.
Wer einen Winterdienst beauftragt, überträgt die Durchführung. Der Eigentümer muss aber einen zuverlässigen Dienstleister auswählen und gelegentlich kontrollieren, ob die Arbeit erledigt wird. Ein Einsatzprotokoll mit Datum und Uhrzeit ist dafür der beste Nachweis. Mehr dazu im Artikel Winterdienst beauftragen: Vertrag und Haftung.
Praktische Tipps für den Winter
- Legen Sie Streumittel und Schneeschieber im Herbst bereit, nicht erst beim ersten Schnee.
- Klären Sie im Mietvertrag oder in der Hausordnung, wer räumt – und wer vertritt, wenn jemand verreist oder krank ist.
- Denken Sie an Mülltonnenplätze, Garagenzufahrten und Wege zum Briefkasten.
- Wer den Winter über verreist oder körperlich nicht mehr räumen kann, sollte rechtzeitig einen Winterdienst beauftragen.
So nehme ich Ihnen die Räumpflicht ab
Ich übernehme den Winterdienst in Bad Orb, Wächtersbach, Gelnhausen und im Main-Kinzig-Kreis nach den Vorgaben Ihrer Satzung und dokumentiere jeden Einsatz. Alles zum Angebot finden Sie auf der Seite Winterdienst.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
