Ratgeber · Gehweg

Laub auf dem Gehweg: Wer muss kehren und bis wann?

Gehweg im Herbst mit zusammengekehrtem Laubhaufen, Straßenbesen, Laubrechen und Laubsack am Gartenzaun, Gully frei

Im Herbst liegt das Laub oft schneller auf dem Gehweg, als man kehren kann. Nasses Laub ist rutschig – und die Reinigung ist im Main-Kinzig-Kreis meist Sache der Grundstückseigentümer. Was die Satzungen in Bad Orb, Wächtersbach und Gelnhausen genau verlangen, steht hier.

Wer ist zuständig?

Die Städte und Gemeinden übertragen die Reinigung der Gehwege – und vieler Straßen – per Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Das gilt nicht nur im Winter: Die Satzungen von Bad Orb, Wächtersbach und Gelnhausen unterscheiden ausdrücklich zwischen der allgemeinen Straßenreinigung (§§ 6 bis 9) und dem Winterdienst (§§ 10 und 11).

Verpflichtet sind laut § 3 der Satzungen die Eigentümer und weitere dinglich Berechtigte, etwa Erbbauberechtigte oder Nießbraucher. Vermieter können die Arbeit vertraglich an Mieter oder einen Dienstleister weitergeben. In Wächtersbach und Gelnhausen heißt es dazu: Die Verpflichteten können sich „geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich“.

Was muss gereinigt werden?

Die Pflicht erstreckt sich nach § 2 der Satzungen unter anderem auf Gehwege, Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Parkplätze und Überwege. Die Reinigungsfläche reicht laut § 7 vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zur Straße hin liegt – bis zur Mitte der Straße.

Ausgenommen sind bestimmte Fahrbahnen, die die Stadt selbst reinigt: in Bad Orb die Straßen aus Anlage 1 der Satzung, in Gelnhausen die Fahrbahnen der dort genannten Landes- und Kreisstraßen. Welche Straße in Ihrem Fall dazugehört, steht in der Satzung oder erfahren Sie im Rathaus.

Wie oft und bis wann?

Befestigte Straßen und Gehwege sind nach § 6 „regelmäßig und so zu reinigen“, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – etwa durch Verunreinigung infolge von Witterungseinflüssen – vermieden wird. Bei nicht ausgebauten Wegen nennen die Satzungen Laub ausdrücklich als zu beseitigende Verunreinigung.

Feste Termine gibt es außerdem in § 8: Gereinigt sein muss am Tag vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar

Zeitraum spätestens bis
1. April bis 30. September 18 Uhr
1. Oktober bis 31. März 16 Uhr

Diese Regel gilt wortgleich in Bad Orb, Wächtersbach und Gelnhausen. Bei plötzlicher oder ungewöhnlich starker Verschmutzung – zum Beispiel nach einem Herbststurm – ist sofort zu reinigen.

Wohin mit dem Laub?

Die Satzungen sind hier klar: Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugekehrt noch in Straßensinkkästen, Entwässerungsanlagen oder offene Gräben geschüttet werden (§ 6). Außerdem müssen Einrichtungen für die Entwässerung und die Brandbekämpfung – also Gullys und Hydranten – laut § 9 jederzeit frei gehalten werden.

Laub gehört in die Biotonne, auf den eigenen Kompost oder zur Grünschnittannahme Ihres Abfallbetriebs. Unter Hecken und auf Beeten darf es auch liegen bleiben – dort ist es Winterschutz für Pflanzen und Tiere.

Warum nasses Laub gefährlich ist

Feuchtes Laub ist auf Pflaster und Platten fast so rutschig wie Eis. Stürzt jemand auf einem Gehweg, den der Verpflichtete nicht gereinigt hat, kann das eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Wer regelmäßig kehrt und das auch belegen kann – etwa durch einen Dienstleister mit Einsatzprotokoll –, ist auf der sicheren Seite. Zudem kann ein Verstoß gegen die Satzung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden – das regeln alle drei Satzungen ausdrücklich.

Praktische Tipps für die Laubsaison

  • Lieber öfter kurz kehren als einmal viel – nasses, festgetretenes Laub ist schwer zu entfernen.
  • Einen breiten Laubbesen und einen Rechen bereithalten, für große Mengen einen Laubsack.
  • Rinne und Gully vor dem Grundstück nach jedem Kehren prüfen.
  • Dachrinnen gleich mit reinigen, bevor der Frost kommt – siehe Haus winterfest machen.
  • Wer verreist oder ein Haus leer stehen hat, sollte die Reinigung abgeben – in Bad Orb ist das bei nicht selbst genutzten Grundstücken laut § 3 sogar Pflicht.

So nehme ich Ihnen das Kehren ab

Ich übernehme die Gehwegreinigung und das Laub im Rahmen der Wege- und Pflasterpflege oder der Objektbetreuung – im Winter geht es nahtlos mit dem Winterdienst weiter.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für andere Orte gilt die jeweilige Satzung Ihrer Gemeinde.

Über den Autor

Pascal Rechburg ist Inhaber von Rechburgs Hausmeisterservice in Bad Orb und betreut Häuser, Gärten und Gewerbeflächen im Main-Kinzig-Kreis. In diesem Ratgeber beantwortet er Fragen, die ihm Kunden im Alltag stellen.

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Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

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Muss ich Laub vom Gehweg vor meinem Haus entfernen?

In Bad Orb, Wächtersbach und Gelnhausen ja: Die Straßenreinigungssatzungen übertragen die regelmäßige Reinigung von Gehweg und Rinne auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

Bis wann muss der Gehweg vor dem Wochenende sauber sein?

Laut § 8 der Satzungen am Tag vor einem Sonntag oder Feiertag – vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16 Uhr, vom 1. April bis 30. September bis 18 Uhr.

Darf ich Laub in den Gully kehren?

Nein. Die Satzungen verbieten ausdrücklich, Kehricht in Straßensinkkästen oder Entwässerungsanlagen zu schütten oder den Nachbarn zuzukehren. Gullys müssen frei bleiben.

Kann ich das Laubkehren abgeben?

Ja. Sie können Mieter oder einen Dienstleister beauftragen. Verantwortlich gegenüber der Stadt bleiben Sie aber selbst – achten Sie deshalb auf einen zuverlässigen Anbieter.

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